§ 36 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VI. Steuererhebung
1. Erhebung der Einkommensteuer

§ 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);