§ 364 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 364 HGB (Indossament)

§ 364 (Indossament)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über. (2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. (3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.