§ 37 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 37 UmwG Inhalt des Verschmelzungsvertrags

§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.