§ 38 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 38 StGB Dauer der Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.