§ 38 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 38 UmwG Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

§ 38 Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. (2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.