§ 39 a SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 39 a SGB III Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 39 a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29 b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.