§ 39 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 39 ArbGG Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. 2§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.