(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, 2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt, 3. ausdrücklich auf sie verzichtet oder 4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder §
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