§ 40 b SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 40 b SGB XI Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

§ 40 b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf 1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40 a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und 2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39 a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat. (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40 a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.