§ 401 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
DRITTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften

§ 401 AktienG Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.