§ 408 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1. Ort und Tag der Ausstellung; 2. Name und Anschrift des Absenders; 3. Name und Anschrift des Frachtführers; 4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; 10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; 11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; 12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. 2In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten. (2)