§ 45 b UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45 b UmwG Inhalt des Verschmelzungsvertrages

§ 45 b Inhalt des Verschmelzungsvertrages

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten. (2) § 35 ist nicht anzuwenden.