§ 47 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 47 BBiG Prüfungsordnung

§ 47 Prüfungsordnung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind. (3) 1Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen. (4)