§ 47 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 47 UmwG Unterrichtung der Gesellschafter

§ 47 Unterrichtung der Gesellschafter

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.