§ 48 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines

§ 48 BewG Zusammensetzung des Einheitswerts

§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts

BewG ( Bewertungsgesetz )

Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.