§ 5 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 01.10.2013

§ 5 ErbbauRG (Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts)

§ 5 (Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. (2) 1Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. 2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.