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§ 50
ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
Änderungsnachweis
§ 50 ZPO Parteifähigkeit
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 50 Parteifähigkeit
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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