§ 51 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 51 UmwG Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen

§ 51 Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

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