§ 515 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 515 ZPO Verzicht auf Berufung

§ 515 Verzicht auf Berufung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.