§ 532 HGB
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 532 HGB Kündigung durch den Befrachter

§ 532 Kündigung durch den Befrachter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.