§ 54 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 54 StBerG Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten: 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie 3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55 a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden. 2Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. (3)