(1) 1Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein: 1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz, 2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und 4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften. 2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. 3Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. (2)
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