(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder 2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. (2) 1Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (3) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen des §
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