§ 57 l GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 57 l GmbHG Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals

§ 57 l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil. (2) 1Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil. 2Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. 3Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. 4Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.