§ 60 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 60 UmwG Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer

§ 60 Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.