§ 61 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 61 StBerG Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.