§ 63 h GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 63 h GenG Inspektionen

§ 63 h Inspektionen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62 b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. 2§ 57 e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66 a und 66 b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. 3Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. 4Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.