§ 64 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 64 BGB Inhalt der Vereinsregistereintragung

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.