§ 65 a StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 65 a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 65 a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.