§ 66 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
X. Kindergeld

§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) weggefallen