§ 679 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.