§ 688 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 14 Verwahrung

§ 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.