§ 76 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 76 GmbHG Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.