(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist. (3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§
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