§ 81 a EStG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
XI. Altersvorsorgezulage

§ 81 a EStG Zuständige Stelle

§ 81 a Zuständige Stelle

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Zuständige Stelle ist bei einem 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle, 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle, 3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, 4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und 5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. 2Für die in § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.