§ 98 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 98 FGO (Teilurteil)

§ 98 (Teilurteil)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.