§ 98 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 98 KAGB Rücknahme von Anteilen, Aussetzung

§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. 2Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt. (1 a)