12.1 Regelungsgehalt

Autor: Hüls

12.1

§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG bestimmt, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen hat. Ein derartiger Ausweis ist deswegen erforderlich, weil durch die Ausschüttung von Gewinnen beim Anteilseigner steuerbare Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG entstehen, während die Rückgewähr von Einlagen an den Anteilseigner nicht zu Einnahmen i.S.d. § 20 EStG (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), sondern zu einer Minderung der Anschaffungskosten an der Beteiligung führt.1)

12.2

Die Vorschrift richtet sich an die Körperschaft und dient der Identifizierung der beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr sowie deren Separierung von den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen.2) Um dies zu gewährleisten, werden die nicht in das Nennkapital geleisteten (verdeckten) Einlagen außerhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto festgehalten und bei Rückgewähr entsprechend bescheinigt.

12.3