Autor: Bolk |
Passive latente Steuern1) sind zu würdigen, wenn auf der Aktivseite der Handelsbilanz ein Bilanzausweis erfolgt, der den Ansatz in der Steuerbilanz überschreitet. Gleiches gilt, wenn ein Passivposten in der Handelsbilanz eine entsprechende Passivierung in der Steuerbilanz unterschreitet oder nicht ausgewiesen werden darf. Insbesondere kommen die folgenden Bilanzierungs- und/oder Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht in Betracht:
Passivierung von Rücklagen für Investitionen nach § 6b Abs. 3 EStG, R 6.5 Abs. |
Rücklage nach § 6 UmwStG für Konfusionsgewinne nach Umwandlung |
Abzug stiller Reserven nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG oder R 6.6 Abs. |
Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn bei der Bewertung für Zwecke der Handelsbilanz ein niedrigerer AfA-Satz zugrunde gelegt wird als derjenige, der nach § 7 Abs. 4 EStG zwingend anzuwenden ist |
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen (§§ 7b, 7c, 7g, 7h,2) 7i EStG) |
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