Autor: Bolk |
Als Veräußerung gilt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile zugrunde zu legen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 EStG). Anschaffungskosten sind auch die Nebenkosten des Erwerbs sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a Satz 2 EStG). Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehört der Ausfall von Darlehen in Höhe des Nennwerts der Verpflichtung, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach Eintritt einer Krise als Finanzplandarlehen oder als Krisendarlehen bzw. krisenbestimmtes Darlehen gewährt hat. Gesellschafterdarlehen in diesem Sinne sind auch auf sogenannten Verrechnungskonten passivierte Verpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
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