Autor: Kamchen |
Durch die Kapitalherabsetzung wird bisher als Stammkapital geführtes Vermögen der Vermögensbindung nach § 30 GmbHG entzogen. Eine Reduzierung der Stammkapitalziffer unter die in § 5 Abs. 1 GmbHG geregelte Mindestkapitalausstattung ist nicht zulässig (vgl. § 58 Abs. 2 GmbHG). Im Gegensatz zur vereinfachten Kapitalherabsetzung müssen, aufgrund des im Vordergrund stehenden Gläubigerschutzes, für die ordentliche Kapitalherabsetzung umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
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