Autor: Kamchen |
Eine Kapitalerhöhung hat keine Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft, weder bei einer effektiven noch einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Mit der Kapitalerhöhung zusammenhängende Aufwendungen wie z.B. Notargebühren oder Handelsregistergebühren können von der Gesellschaft übernommen werden, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird. Dies gilt jedoch nicht für die mit der Übernahme der neuen Anteile zusammenhängenden Kosten im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung. Diese müssen vom Gesellschafter selbst getragen werden.1)
In den meisten Fällen wird es bei einer effektiven Kapitalerhöhung zu einer zusätzlichen Zahlung eines Aufgeldes (Agio) kommen. Dieser Betrag ist nicht als Ertrag zu erfassen, sondern ergebnisneutral in der Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) einzustellen. In gleicher Höhe kommt es zu einem Zugang beim gesondert festzustellenden steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG.
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