15.2 Bilanzierung des Erwerbs eigener Anteile

Autor: Bolk

15.2.1 Handelsbilanz

15.9

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft und hier insbesondere eine GmbH eigene Geschäftsanteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, regelt § 272 Abs. 1a HGB die Bilanzierung. Ein Bilanzansatz auf der Aktivseite als Vermögenswert des Umlaufvermögens ist danach nicht mehr zulässig.1) Das gilt auch dann, wenn die Anteile bei sich bietender Gelegenheit wieder ausgegeben werden sollen. Auch die Dauer des Haltens der eigenen Anteile ist ohne Bedeutung. Das Aktivierungsverbot folgt unmittelbar aus dem Gebot, den Nennbetrag der eigenen Anteile vom gezeichneten Kapital offen in der Bilanz abzusetzen. Damit handelt es sich abweichend von früherer Sachbehandlung - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Veräußerung und der Frage, ob insoweit ein echter Vermögenswert existiert -2) mit Blick auf die Bilanzierung nicht (mehr) um einen Anschaffungsvorgang, sondern der Art nach um eine Kapitalherabsetzung3) und bei wirtschaftlicher Betrachtung um eine Kapitalrückgewähr an den Anteilseigner.4)

15.10