18.4 Auswirkungen bei dem Gesellschafter

Autor: Stümpfig

18.37

Beim Anteilseigner hängen die steuerlichen Folgen einer verdeckten Einlage von mehreren Faktoren ab. Zu unterscheiden ist, ob die Beteiligung an der Körperschaft von einer juristischen oder natürlichen Person gehalten wird, dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist und ob das verdeckt eingelegte Wirtschaftsgut aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Anteilseigners stammt. Grundsätzlich erhöhen sich zunächst die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, H 17 Abs. 5 EStH 2021), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 6 KStG gegeben ist (siehe dazu Rdnr. 18.32).

18.4.1 Anteile an Kapitalgesellschaft im Privatvermögen einer natürlichen Person

18.38

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im steuerlichen Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten, so erhöhen sich durch die verdeckte Einlage die Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Anteile. Die Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Körperschaft erhöhen sich um den gemeinen Wert des verdeckt eingelegten Wirtschaftsguts (H 17 Abs. 5, H 6.12 EStH 2021). Dies wird wiederum relevant, wenn der Anteilseigner zu einem späteren Zeitpunkt mit den Anteilen an der Körperschaft einen steuerbaren Veräußerungsvorgang verwirklicht (z.B. § 17 oder § 23 EStG), da sich hierdurch ein etwaiger Veräußerungsgewinn mindert bzw. ein Veräußerungsverlust erhöht.