18.5 Auswirkung auf andere Steuerarten

Autor: Stümpfig

18.54

§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG ist grundsätzlich eine ertragsteuerliche "Korrektur"-Vorschrift, kann aber im Einzelfall auch Auswirkungen auf andere Steuerarten nach sich ziehen.

18.5.1 Umsatzsteuer

18.55

Ist der die verdeckte Einlage leistende Anteilseigner selbst kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, löst eine verdeckte Einlage auf Ebene des Anteilseigners im Regelfall keine umsatzsteuerlichen Folgen aus, wenn er einen Gegenstand unentgeltlich oder verbilligt der Körperschaft überlässt.

18.56

Ist der Anteilseigner dagegen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und wendet er der Körperschaft im Wege der verdeckten Einlage unentgeltlich einen Gegenstand seines Unternehmensvermögens zu, der ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann dies eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG darstellen. Die vom Anteilseigner geschuldete Umsatzsteuer wird auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet. Da der Anteilseigner für die unentgeltliche Wertabgabe keine Rechnung ausstellen darf, kann die Körperschaft auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE).

18.57