Autor: Stümpfig |
§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG ist grundsätzlich eine ertragsteuerliche "Korrektur"-Vorschrift, kann aber im Einzelfall auch Auswirkungen auf andere Steuerarten nach sich ziehen.
Ist der die verdeckte Einlage leistende Anteilseigner selbst kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, löst eine verdeckte Einlage auf Ebene des Anteilseigners im Regelfall keine umsatzsteuerlichen Folgen aus, wenn er einen Gegenstand unentgeltlich oder verbilligt der Körperschaft überlässt.
Ist der Anteilseigner dagegen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und wendet er der Körperschaft im Wege der verdeckten Einlage unentgeltlich einen Gegenstand seines Unternehmensvermögens zu, der ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann dies eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG darstellen. Die vom Anteilseigner geschuldete Umsatzsteuer wird auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet. Da der Anteilseigner für die unentgeltliche Wertabgabe keine Rechnung ausstellen darf, kann die Körperschaft auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE).
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