16.5 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (§ 12 KStG)

Autor: Hennemann

16.5.1 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

16.76

§ 12 KStG zählt zu den allgemeinen Vorschriften der Einkommensermittlung und dient der Sicherstellung des Steueraufkommens bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (sog. Entstrickung). Mit der Regelung wird eine Besteuerung der im Inland steuerverhafteten stillen Reserven mit Körperschaftsteuer sichergestellt. Für den Bereich des EStG finden sich vergleichbare Normen beispielsweise in § 4 Abs. 1 Satz 3 ff. oder in § 16 Abs. 3a EStG. Ein wesentlicher Unterschied zu §§ 7 - 10 KStG ist, dass eine Anwendung von § 12 KStG nicht zu außerbilanziellen, sondern zu innerbilanziellen Korrekturen führt.1)

16.77

Mit der Anti-Tax Avoidance Directive2) (ATAD) wurde für Körperschaftsteuersubjekte ein sogenanntes Mindestschutzniveau der inländischen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage bei Entstrickungstatbeständen eingeführt. Diese Regelungen zur Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung (Art. 5 ATAD) mussten in den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31.12.2019 in das nationale Gesetz implementiert und ab dem 01.01.2020 angewendet werden (Art. 11 Abs. 5 ATAD). Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte daher eine umfassende Überarbeitung des § , die gem. § Abs. erstmals für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist.