18.1 Einführung

Autor: Stümpfig

18.1

Einlagen in eine Kapitalgesellschaft bewirken auf der gesellschaftlichen Ebene Vermögensmehrungen der Gesellschaft. In der Regel handelt es sich um Vermögensgegenstände (z.B. Geld, Forderungen, andere Sachwerte oder Schuldübernahmen), die der Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten überlassen werden. Dies kann im Rahmen der Gründung der Kapitalgesellschaft, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Werden die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beachtet, handelt es sich um offene Einlagen, die - handels- und steuerrechtlich ergebnisneutral - zunächst in der Bilanz als Vermögenszugänge (Erhöhung der Aktiva) oder Schuldabgänge (Minderung der Passiva) entweder das Nennkapital (gezeichnetes Kapital, § 272 Abs. 1 HGB) erhöhen oder zu einer Erhöhung der Kapitalrücklage (§ Abs. ) führen. Werden gesellschaftsrechtliche Vorschriften für die Einlage nicht eingehalten, kann es sich um eine handeln.