18.3 Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft

Autor: Stümpfig

18.3.1 Bewertung der verdeckten Einlage

18.20

Bei der Kapitalgesellschaft hat die verdeckte Einlage Auswirkung auf die Einkommensermittlung und das steuerliche Einlagekonto. Da die verdeckte Einlage das Einkommen der Körperschaft nicht erhöhen darf, ist die Einlage grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, welcher der Vermögenserhöhung in der Steuerbilanz durch die Einlage entspricht. In der Steuerbilanz sind Einlagen von Wirtschaftsgütern mit ihrem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 erster Halbsatz EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; R 8.9 KStR 2022). Diese Behandlung erfolgt aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts des § 5 Abs. 6 EStG unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut in der Handelsbilanz bei schuldrechtlichen Vereinbarungen nur mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis statt mit dem Wert anzusetzen ist, der dem übertragenen Wirtschaftsgut beizulegen ist.1)

18.21

Besteht die verdeckte Einlage darin, dass der Anteilseigner ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an die Körperschaft veräußert, so stellt nur der unentgeltliche Teil der Leistung die verdeckte Einlage dar.

18.22