Autor: Stümpfig |
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft erfüllt, wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem auf der ersten Gewinnermittlungsstufe ermittelten Unterschiedsbetrag (i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) der Betrag der vGA auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet.1) Es wird somit weder die Steuerbilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) korrigiert noch - in Abgrenzung zu § 4 Abs. 5 EStG - ein Betriebsausgabenabzug versagt.2)
PraxistippIn der Regel wird eine vGA erst nach ursprünglicher Aufstellung der Steuerbilanz z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt. In diesen Fällen kann es durch die richtige Erfassung des Sachverhalts zunächst zu einer Auswirkung auf der ersten Gewinnermittlungsstufe kommen, die sodann durch Erfassung der vGA auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe korrigiert wird. |
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