Autor: Stümpfig |
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft erfüllt, wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem auf der ersten Gewinnermittlungsstufe ermittelten Unterschiedsbetrag (i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) der Betrag der vGA auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet.1) Es wird somit weder die Steuerbilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) korrigiert noch - in Abgrenzung zu § 4 Abs. 5 EStG - ein Betriebsausgabenabzug versagt.2)
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