Autor: Ott |
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stellen ebenso wie sonstige Bezüge aus Aktien oder Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
Bezüge, die nach der Auflösung einer Kapitalgesellschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, bzw. |
Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft anfallen und die als Gewinnausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gelten. |
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